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neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
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(i) die Verfassung und andere Gesetze und Vorschriften;
(ii) Mitteilungen, Anweisungen, Rundschreiben und so weiter, die von staatlichen Stellen oder lokalen Behörden, unabhängigen Verwaltungsorganen (mit „unabhängigen Verwaltungsorganen” sind die in Artikel 2 Absatz (1) des Gesetzes über allgemeine Vorschriften für unabhängige Verwaltungsorgane (Gesetz Nr. 103 von 1999) genannten Organe gemeint; das Gleiche gilt im Folgenden) oder lokalen unabhängigen Verwaltungsorganen („lokale unabhängige Verwaltungsorgane“ sind die in Artikel 2 Absatz (1) des Gesetzes über lokale unabhängige Verwaltungsorgane (Gesetz Nr. 118 von 2003) genannten Organe; das Gleiche gilt im Folgenden) herausgegeben werden;
(iii) Urteile, Entscheidungen, Anordnungen und Beschlüsse von Gerichten sowie Entscheidungen und Beschlüsse von Verwaltungsbehörden in Verfahren, die gerichtlichen Verfahren ähnlich sind;
(iv) Übersetzungen und Zusammenstellungen der in den vorstehenden drei Punkten genannten Materialien, die von staatlichen oder lokalen öffentlichen Stellen, unabhängigen Verwaltungsorganen oder lokalen unabhängigen Verwaltungsorganen erstellt wurden.